Borreliose/FSME – Nach­weis­pflicht erleich­tert

Lie­be Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter,

für vie­le von Ihnen ist der Arbeits­all­tag durch regel­mä­ßi­gen Außen­dienst geprägt. Dabei ist lei­der auch die Gefahr einer durch Zecken­sti­che über­tra­ge­nen Erkran­kung wie der Lyme-Bor­re­lio­se oder Früh­som­mer-Menin­go­en­ze­pha­li­tis (FSME) gege­ben. Inzwi­schen ist fast ganz Bay­ern als FSME-Risi­ko­ge­biet ein­ge­stuft.

Ihre dienst­un­fall­recht­li­che Absi­che­rung für den Fall eines wäh­rend des Außen­diens­tes erlit­te­nen Zecken­stichs ist mir daher ein beson­de­res Anlie­gen.

Bereits aktu­ell ist die Gewäh­rung umfas­sen­der Dienst­un­fall­für­sor­ge­leis­tun­gen mög­lich, wenn ein wäh­rend des Außen­diens­tes erlit­te­ner Zecken­stich eine medi­zi­nisch nach­ge­wie­se­ne Erkran­kung zur Fol­ge hat.

Zukünf­tig wird jedoch bei Beam­tin­nen und Beam­ten der Ver­mes­sungs­ver­wal­tung mit regel­mä­ßi­gem Außen­dienst zusätz­lich gene­rell von einer beson­de­ren Gefähr­dung durch Zecken­sti­che aus­ge­gan­gen.

Medi­zi­nisch nach­ge­wie­se­ne Lyme-Bor­re­lio­se- oder FSME-Erkran­kun­gen kön­nen daher künf­tig ein­fa­cher als Berufs­krank­heit aner­kannt wer­den: Es ist kein Ein­zel­fall­nach­weis der beson­de­ren Gefähr­dung durch Zecken­sti­che mehr not­wen­dig. Auch die Doku­men­ta­ti­on von wäh­rend des Außen­diens­tes erlit­te­nen Zecken­sti­chen in sog. „Ver­bands­bü­chern“ oder die Füh­rung von Zecken­stich-Pro­to­kol­len ist zum Nach­weis der beson­de­ren Gefähr­dung künf­tig nicht mehr erfor­der­lich. 

Ich freue mich, Ihnen mit die­ser Rege­lung Ihren Arbeits­all­tag erleich­tern zu kön­nen und wün­sche Ihnen wei­ter­hin viel Erfolg und all­seits gute Gesund­heit bei Ihrer Tätig­keit im Außen­dienst!

Ihr 
Albert Für­a­cker, MdL
Staats­mi­nis­ter der Finan­zen und für Hei­mat


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